Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.
(2)Absatz 2,Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen.
(3)Absatz 3,Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern, verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.Abweichend von Absatz 3, kann der Schiffsführer ausnahmsweise, insbesondere bei Landemanövern, verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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