Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, wenn die Sicherheit der Schiffahrt dies erfordert, die nachstehenden Schallzeichen geben. Dabei bedeutet
b)Litera bein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“;
c)Litera czwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“;
d)Litera ddrei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
e)Litera evier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“.
(2)Absatz 2,Das Schallzeichen „Achtung“ müssen erforderlichenfalls auch Segelfahrzeuge geben.
(3)Absatz 3,Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Abs. 1 geben.Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Absatz eins, geben.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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