Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Einfahrten der dem allgemeinen Verkehr dienenden Häfen (öffentliche Häfen) sind bei Nacht und unsichtigem Wetter durch ein grünes Licht auf dem, vom See aus gesehen, rechten Molenkopf und durch ein rotes Licht auf dem, vom See aus gesehen, linken Molenkopf zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
(2)Absatz 2,Landestellen für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und unsichtigem Wetter während der von der Behörde festgesetzten Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich kann ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
(3)Absatz 3,Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden.Andere als die in den Absatz eins und 2 genannten Häfen und Landestellen können mit Zustimmung der Behörde jeweils in gleicher Weise bezeichnet werden.
(4)Absatz 4,Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1,5 km, die der anderen Lichter etwa 6 km betragen.
(5)Absatz 5,Die in Abs. 1 und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein.Die in Absatz eins und 2 genannten Lichter dürfen auch Blink- oder Blitzlichter sein. Sie dürfen bezüglich Farbe oder Intervall nicht mit Sturmwarnleuchten verwechselbar sein.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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