§ 608 BSO Verhalten beim Ausweichen

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, müssen den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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