Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
1.Ziffer einsder Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
2.Ziffer 2sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
3.Ziffer 3das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, ausgerüstet ist.
(2)Absatz 2,Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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