§ 612 BSO Radarfahrt

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch in einem solchen Fall den Vorschriften dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

  1. (1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
    2. 2.Ziffer 2sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
    3. 3.Ziffer 3das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, ausgerüstet ist.
  2. (2)Absatz 2,Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.2013
Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist. Das Fahrzeug unterliegt auch in einem solchen Fall den Vorschriften dieser Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

  1. (1)Absatz eins,Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,
    2. 2.Ziffer 2sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, und
    3. 3.Ziffer 3das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß § 13.21. ausgerüstet ist.das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß Paragraph 13 Punkt 21, ausgerüstet ist.
  2. (2)Absatz 2,Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Abs. 1 Z 2) nicht erforderlich.Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand, ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht erforderlich.

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