§ 802 BSO (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind - JUSLINE Österreich
§ 802 BSO Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern
1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,
2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist odergemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Paragraph 0.02. Litera a,) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist oder
3.Ziffer 3deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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