Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für
a)Litera aden Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee (Ende Spundwand),
b)Litera bdie Strecke vom Frauenpfahl in der Konstanzer Bucht bis zur Landestelle Ermatingen,
c)Litera cdie Strecke von der Linie Landestelle Öningen/oberste Steganlage Eschenz oberhalb der Stiegener Enge bis zur Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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