§ 1009 BSO Fahrt bei unsichtigem Wetter

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Fahrzeuge müssen anhalten, wenn sie wegen verminderter Sicht die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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