Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
(1)Absatz eins,Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.Die in Absatz eins, angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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