Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2)Absatz 2,Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4)Absatz 4,Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
(5)Absatz 5,Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1104 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1104 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1104 BSO