§ 1104 BSO Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
  2. (2)Absatz 2,Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
  4. (4)Absatz 4,Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
  5. (5)Absatz 5,Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
  2. (2)Absatz 2,Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
  4. (4)Absatz 4,Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
  5. (5)Absatz 5,Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins,) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.

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