In den Fällen der §§ 10.04 Abs. 3 und 10.05 Abs. 1, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des § 1.15 stets das andere Fahrzeug wartepflichtig. In den Fällen der Paragraphen 10 Punkt 04, Absatz 3 und 10 Punkt 05 Absatz eins,, zweiter Satz, ist gegenüber einem Fahrgastschiff mit Vorrang im Sinne des Paragraph eins Punkt 15, stets das andere Fahrzeug wartepflichtig.
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