§ 903 BSO Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Landestellen

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, daß sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach § 1.02 Abs. 2 auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.Die Fahrgäste und die Benützer der Landestellen müssen sich so verhalten, daß sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers nach Paragraph eins Punkt 02, Absatz 2, auch die Weisungen der für die Landestellen verantwortlichen Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Güter müssen so verladen werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 903 BSO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 903 BSO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 903 BSO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 903 BSO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 903 BSO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 902 BSO
§ 904 BSO