Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Strecken nach § 10.01 gilt der Vorrang nach § 6.05 lit. a nur für Fahrgastschiffe.Auf Strecken nach Paragraph 10 Punkt 01, gilt der Vorrang nach Paragraph 6 Punkt 05, Litera a, nur für Fahrgastschiffe.
(2)Absatz 2,Auf den Strecken nach § 10.01 gelten § 6.05. lit. b) bis f) sowie § 6.11 Abs. 1 und 2 nicht.Auf den Strecken nach Paragraph 10 Punkt 01, gelten Paragraph 6 Punkt 05, Litera b,) bis f) sowie Paragraph 6 Punkt 11, Absatz eins und 2 nicht.
(3)Absatz 3,Auf den Strecken nach § 10.01 lit. b und c gilt § 6.07 nicht.Auf den Strecken nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera b und c gilt Paragraph 6 Punkt 07, nicht.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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