Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, jeweils gegen das Ufer gemessen, auf der Strecke
a)Litera anach § 10.01 lit. a 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera a, 10 km/h,
b)Litera bnach § 10.01 lit. b 10 km/h,nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera b, 10 km/h,
c)Litera cnach § 10.01 lit. c 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.nach Paragraph 10 Punkt 01, Litera c, 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 lit. b gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.Abweichend von Absatz eins, Litera b, gilt für Fahrgastschiffe eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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