§ 1010 BSO (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge - JUSLINE Österreich
§ 1010 BSO Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte, der Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte, Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen
a)Litera anach der Seite oder den Seiten, wo gefahrlos vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht;
b)Litera bnach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach lit. a gezeigte rote Licht.nach der Seite oder den Seiten, wo nicht vorbeigefahren werden kann, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das nach Litera a, gezeigte rote Licht.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.Die in Absatz eins, genannten Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, so müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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