§ 803 BSO (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind - JUSLINE Österreich
§ 803 BSO Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern
1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. c oder e ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera c, oder e ADR,
2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, d, e oder f ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera a, d, e, oder f ADR,
3.Ziffer 3gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
4.Ziffer 4gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR oder
5.Ziffer 5deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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