§ 803 BSO Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

  1. 1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. b, c oder e ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera b, c, oder e ADR,
  2. 2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, b, d, e oder f ADR und,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera a, b, d, e, oder f ADR und,
  3. 3.Ziffer 3gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
  4. 34.Ziffer 34gemäß Unterabschnitt 1.1.3.31.1.3.7 ADR, oder
  5. 5.Ziffer 5deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2022

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

  1. 1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. b, c oder e ADR,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera b, c, oder e ADR,
  2. 2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 lit. a, b, d, e oder f ADR und,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Litera a, b, d, e, oder f ADR und,
  3. 3.Ziffer 3gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR,
  4. 34.Ziffer 34gemäß Unterabschnitt 1.1.3.31.1.3.7 ADR, oder
  5. 5.Ziffer 5deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,
sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.

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