Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Schiffsverkehr an den Landestellen
(1)Absatz eins,Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des § 1.15, erster Satz, den Vorrang.Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Paragraph eins Punkt 15,, erster Satz, den Vorrang.
(3)Absatz 3,Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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