§ 901 BSO FAHRGASTSCHIFFAHRT

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Schiffsverkehr an den Landestellen
  1. (1)Absatz eins,Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des § 1.15, erster Satz, den Vorrang.Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Paragraph eins Punkt 15,, erster Satz, den Vorrang.
  3. (3)Absatz 3,Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 901 BSO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 901 BSO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 901 BSO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 901 BSO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 901 BSO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 803 BSO
§ 902 BSO