Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
a)Litera akreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
b)Litera bAbfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
c)Litera ceine Folge langer Töne.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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