§ 1203 BSO Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
    1. a)Litera adas folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

 

Kategorie A

18 Jahre

Kategorie B

21 Jahre

Kategorie C

21 Jahre

Kategorie D

14 Jahre;

  1. b)Litera b
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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