Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
a)Litera adas folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der
Kategorie A
18 Jahre
Kategorie B
21 Jahre
Kategorie C
21 Jahre
Kategorie D
14 Jahre;
b)Litera b
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1203 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1203 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1203 BSO