§ 1203 BSO Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
    1. a)Litera adas folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

für das Schifferpatent der

Kategorie A

18 Jahre

Kategorie B

21 Jahre

Kategorie C

21 Jahre

Kategorie D

14 Jahre;

Kategorie A 18 Jahre

Kategorie B 21 Jahre

Kategorie C 21 Jahre

Kategorie D 14 Jahre;

  1. b)Litera bzum Schiffsführer geeignet sein;
  2. c)Litera cdie erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.die erforderliche Befähigung (Paragraph 12 Punkt 05,) besitzen.
  1. (2)Absatz 2,Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.Die Eignung nach Absatz eins, Litera b, ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz eins,Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
    1. a)Litera adas folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

für das Schifferpatent der

Kategorie A

18 Jahre

Kategorie B

21 Jahre

Kategorie C

21 Jahre

Kategorie D

14 Jahre;

Kategorie A 18 Jahre

Kategorie B 21 Jahre

Kategorie C 21 Jahre

Kategorie D 14 Jahre;

  1. b)Litera bzum Schiffsführer geeignet sein;
  2. c)Litera cdie erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.die erforderliche Befähigung (Paragraph 12 Punkt 05,) besitzen.
  1. (2)Absatz 2,Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.Die Eignung nach Absatz eins, Litera b, ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

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