Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen
a)Litera afür Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von neun Monaten, davon mindestens fünf Monate auf dem Bodensee;
b)Litera bfür Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens neun Monate auf dem Bodensee.
(2)Absatz 2,Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee, nachweisen.
(3)Absatz 3,Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
(4)Absatz 4,Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1204 BSO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1204 BSO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1204 BSO