§ 1204 BSO Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen
    1. a)Litera afür Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von neun Monaten, davon mindestens fünf Monate auf dem Bodensee;
    2. b)Litera bfür Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens neun Monate auf dem Bodensee.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee, nachweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
  4. (4)Absatz 4,Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1204 BSO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1204 BSO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1204 BSO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1204 BSO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1204 BSO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1203 BSO
§ 1205 BSO