Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Grundregel
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Bestehen bezüglich Bau und Ausrüstung Zweifel, können anläßlich von Untersuchungen entsprechende Nachweise verlangt werden.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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