Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Steuerstand muß so angeordnet sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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