Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß die Beschaffenheit des Gewässers nicht nachteilig verändert werden kann.
(2)Absatz 2,Fahrgastschiffe, sonstige Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen mit Koch- oder Sanitäreinrichtungen müssen mit den jeweils erforderlichen Behältern für die Aufnahme von Fäkalien, Abwässern oder Abfällen ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muß sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte oder Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeuges verhindern.
(4)Absatz 4,Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne des Abs. 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen im Sinne des Absatz 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht werden können.
(5)Absatz 5,Die Außenhaut von Fahrzeugen darf nicht zugleich eine Wand von Behältern bilden, in denen wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten sind.
(6)Absatz 6,Die Außenanstriche von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie das Gewässer nicht nachteilig verändern können.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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