§ 1311 BSO Motoren und Gemischschmierung

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als 2% Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 50).

In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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