Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.
In Kraft seit 04.05.1996 bis 31.12.9999
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