Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7, fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.
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