§ 1311b BSO Austausch von Motoren

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7, fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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