§ 1311b BSO Austausch von Motoren

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.Fahrzeuge gemäß Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 2, dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 2, nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7, fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 27.01.1993 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.Fahrzeuge gemäß Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 2, dürfen nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der Abgasvorschriften erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß § 13.11a Abs. 2 nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.Mit 1. Jänner 1996 dürfen Fahrzeuge gemäß Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 2, nur noch mit Motoren (Austauschmotoren) ausgerüstet werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von § 13.11a. Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen. Verbrennungsmotore, die nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 13 Punkt 11 a, Absatz 7, fallen, dürfen nur durch Motore ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

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