Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des § 12.02. für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des Paragraph 12 Punkt 02, für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.
(2)Absatz 2,Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, werden anerkannt. In Bezug auf die in § 12.10. angeführte Rheinstrecke ist § 12.10. Abs. 3 zu beachten.Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 27.12.2017 Seite 53, werden anerkannt. In Bezug auf die in Paragraph 12 Punkt 10, angeführte Rheinstrecke ist Paragraph 12 Punkt 10, Absatz 3, zu beachten.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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