Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen.
In Kraft seit 01.04.1976 bis 31.12.9999
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