Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
a)Litera aSchiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
b)Litera bVerhalten unter besonderen Umständen,
c)Litera cFertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
d)Litera dKenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
(2)Absatz 2,Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 12 Punkt 10, Absatz eins, von der Ablegung der praktischen Prüfung (Absatz eins, Litera c,) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Paragraph 12 Punkt 02,) befreit.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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