§ 1206 BSO Inhalt des Schifferpatents

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. a)Litera aFamilien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,
    2. b)Litera bGeltungsbereich,
    3. c)Litera cKategorie,
    4. d)Litera dBedingungen und Auflagen.
    5. e)Litera eausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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