§ 1206 BSO Inhalt des Schifferpatents

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. a)Litera aFamilien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und UnterschriftGeburtsdatum des Patentinhabers,
    2. b)Litera bGeltungsbereich,
    3. c)Litera cKategorie,
    4. d)Litera dBedingungen und Auflagen.
    5. e)Litera eausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. a)Litera aFamilien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort, Geburtsdatum und UnterschriftGeburtsdatum des Patentinhabers,
    2. b)Litera bGeltungsbereich,
    3. c)Litera cKategorie,
    4. d)Litera dBedingungen und Auflagen.
    5. e)Litera eausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.
  2. (2)Absatz 2,Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

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