§ 802 BSO Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern

  1. 1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a ADN undgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a, ADN und
  2. 1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,
  3. 2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist. odergemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Paragraph 0.02. Litera a,) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist. oder
  4. 3.Ziffer 3deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2022

§ 8.01. gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern Paragraph 8 Punkt 01, gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern

  1. 1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a ADN undgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a, ADN und
  2. 1.Ziffer einsgemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Litera a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,
  3. 2.Ziffer 2gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (§ 0.02. lit. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist. odergemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Paragraph 0.02. Litera a,) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist. oder
  4. 3.Ziffer 3deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten