§ 605 BSO Ausweichpflichtige Fahrzeuge

BSO - Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Abweichend von § 6.04. und unbeschadet § 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen Abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, und unbeschadet Paragraph 6 Punkt 03, müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

  1. a)Litera aden Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,
  2. b)Litera bden Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,
  3. c)Litera cden Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,
  4. d)Litera dden Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen,
  5. e)Litera eden Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach § 3.10. Abs. 1 führen,den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Paragraph 3 Punkt 10, Absatz eins, führen,
  6. f)Litera fSegelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.
In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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