Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 13 Punkt 21, mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
(2)Absatz 2,Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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