§ 401 BSO Schallzeichen und Sprechfunk

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.

Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,

unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.2013
Allgemeines

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.

Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,

unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.

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