§ 16 AZHG BESONDERE HILFELEISTUNGEN

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
AuslobungHilfeleistung
  1. (1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2,Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.Zuständiger Bundesminister nach Absatz eins, ist der zur Durchführung einer Entsendung nach Paragraph 3, KSE-BVG zuständige Bundesminister.
  3. (1)Absatz eins,Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.Für entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23 f GehG zur Anwendung.
  4. (32)Absatz 32,Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
  5. (4)Absatz 4,Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 29.12.2012 bis 30.06.2018
AuslobungHilfeleistung
  1. (1)Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.Der zuständige Bundesminister hat den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, ABGB) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Hinterbliebenen nach entsendeten Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren.
  2. (2)Absatz 2,Zuständiger Bundesminister nach Abs. 1 ist der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister.Zuständiger Bundesminister nach Absatz eins, ist der zur Durchführung einer Entsendung nach Paragraph 3, KSE-BVG zuständige Bundesminister.
  3. (1)Absatz eins,Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.Für entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23 f GehG zur Anwendung.
  4. (32)Absatz 32,Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.Entsendete Personen im Sinne des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
  5. (4)Absatz 4,Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.

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