§ 16 AZHG BESONDERE HILFELEISTUNGEN

AZHG - Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Hilfeleistung
  1. (1)Absatz eins,Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.Für entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23 f GehG zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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