§ 1 AZHG AUSLANDSZULAGEN
Anspruchsvoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer
- 1.Ziffer einsihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,,
- 2.Ziffer 2der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1,der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Ziffer eins,,
- 3.Ziffer 3
- a)Litera ader sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oderder sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Ziffer eins, oder
- b)Litera bihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG,
- 4.Ziffer 4ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG.
- (2)Absatz 2,Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses AnspruchesAuf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches
- 1.Ziffer einsdie §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),die Paragraphen 16 bis 18, 19 a bis 20 b, 20 d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den Paragraphen 22, Absatz eins und 22 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
- 2.Ziffer 2die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),
- 3.Ziffer 3die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
nicht anzuwenden. - (3)Absatz 3,Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 4 gebührt, sind § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Absatz eins, Ziffer 4, gebührt, sind Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.Durch die Auslandszulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18, 19 a, 19 b, 20, 82 und 83 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchbegründende Tätigkeit auch während des Zeitraumes weiter ausgeübt wird, für den eine Auslandszulage gebührt.
- (5)Absatz 5,Erhält der Bedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.
- (6)Absatz 6,Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wennAbsatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Zuwendung lediglich zur Bestreitung der notwendigen Unterkunft und Verpflegung dient oder
- 2.Ziffer 2die Zuwendung durch die Vereinten Nationen in Höhe von maximal einer Werteinheit als Taggeld und/oder Urlaubsgeld erfolgt oder
- 3.Ziffer 3der Bedienstete auf alle nach dem 1. Abschnitt des 1. Teiles dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet, wobei ein teilweiser Verzicht unzulässig ist. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.
§ 2 AZHG Bestandteile der Auslandszulage
- (1)Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
- (2)Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
- 1.Ziffer einsim Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
- 2.Ziffer 2im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
- 3.Ziffer 3im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
- 4.Ziffer 4im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
- (3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 3 AZHG Sockelbetrag
- (1)Absatz eins,Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
- (2)Absatz 2,Die Bediensteten sind einzureihen:
in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe | in die Zulagengruppe |
A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh | 1 |
A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6 | 2 |
A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 | 3 |
A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 | 4 |
| |
- (3)Absatz 3,Der Sockelbetrag beträgt:
§ 4 AZHG Zuschläge
Als Zuschläge kommen in Betracht
- 1.Ziffer einsder Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,
- 2.Ziffer 2der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
- 3.Ziffer 3der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,
- 4.Ziffer 4der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
- 5.Ziffer 5der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
- 6.Ziffer 6der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,
- 7.Ziffer 7der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.
§ 5 AZHG Zonenzuschlag
Der Zonenzuschlag beträgt in der
1. | Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) ……………………………... | 6 Werteinheiten, |
2. | Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfaßt, Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) ………………………………. | 3 Werteinheiten, |
3. | Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen der europäische Teil der Türkei, Nordamerika) …………………………... | 2 Werteinheiten. |
| | |
§ 6 AZHG Klimazuschlag
Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.
§ 8 AZHG Ersteinsatzzuschlag
- (1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
§ 10 AZHG Gefahrenzuschlag
Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar
- 1.Ziffer einsmit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
- 2.Ziffer 2mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
- 3.Ziffer 3mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,
- 4.Ziffer 4mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,
- 5.Ziffer 5mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten,
- 6.Ziffer 6mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind2 Werteinheiten.
§ 11 AZHG Unterkunfts- und Verpflegszuschlag
Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des § 4 Z 7 durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen. Die Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlages ist nach Maßgabe des Paragraph 4, Ziffer 7, durch die jeweils zuständige Bundesministerin oder den jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.
§ 12 AZHG Auszahlung der Auslandszulage
- (1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
- (2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
- (3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
- 1.Ziffer einsder Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
- 2.Ziffer 250% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
- (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
- (5)Absatz 5,Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.
§ 13 AZHG Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
- 1.Ziffer einswegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
- 2.Ziffer 2wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.
§ 14 AZHG Vorschuss
Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.
§ 15a AZHG Allgemeines
Zuständigkeit
Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt.
§ 16 AZHG BESONDERE HILFELEISTUNGEN
Hilfeleistung
- (1)Absatz eins,Für entsendete Personen kommen die §§ 23a bis 23f GehG zur Anwendung.Für entsendete Personen kommen die Paragraphen 23 a bis 23 f GehG zur Anwendung.
- (2)Absatz 2,Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.Entsendete Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die zur Teilnahme an Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis d KSE-BVG in das Ausland entsendet sind.
§ 24 AZHG Tragung des Aufwandes
Der aus dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
§ 25 AZHG AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
Verpflichtungszeitraum
- (1)Absatz eins,Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
- (2)Absatz 2,Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
- (3)Absatz 3,Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
- (4)Absatz 4,Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
- 1.Ziffer einsdie Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
- 2.Ziffer 2die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
- 3.Ziffer 3kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
- (5)Absatz 5,Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
- (6)Absatz 6,Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wennKein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
- 1.Ziffer einsOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oderOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
- 2.Ziffer 2innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
§ 26 AZHG Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
- 1.Ziffer einsüber Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
- 2.Ziffer 2die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
§ 27 AZHG Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
- (1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
- (2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
- (3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
- (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
§ 28 AZHG Dauer des Anspruches
- (1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
- 1.Ziffer einsmit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
- 2.Ziffer 2im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
- (2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
- 1.Ziffer einsdes Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
- 2.Ziffer 2einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
- 3.Ziffer 3des Entfalls der Bezüge.
- (3)Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
§ 29 AZHG Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
- (1)Absatz eins,Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftPersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
- 1.Ziffer einskein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
- 2.Ziffer 2keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. - (2)Absatz 2,Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
- (3)Absatz 3,Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
- (5)Absatz 5,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.
§ 30 AZHG Allgemeines
Behördenzuständigkeit
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.
§ 31a AZHG Verjährung
- (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
- (2)Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
- (3)Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
- (4)Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 32 AZHG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 12 Abs. 4 mit 1. April 1999 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 12, Absatz 4, mit 1. April 1999 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 12, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9,, Paragraph 14 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft.
- (6)Absatz 6,Der Titel, die Überschriften vor § 1, die §§ 16 bis 24 samt Überschriften, die §§ 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.Der Titel, die Überschriften vor Paragraph eins,, die Paragraphen 16 bis 24 samt Überschriften, die Paragraphen 25 bis 29 sowie die Überschrift des 3. Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
- (7)Absatz 7,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 11 mit 1. Mai 2003,Paragraph 11, mit 1. Mai 2003,
- 2.Ziffer 2die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,die Paragraphen 15 a und 25 bis 26, 27 Absatz eins bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,
- 3.Ziffer 3die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, eins, Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2004,
- 4.Ziffer 4die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.die Paragraphen 12, Absatz 4, 13, 27, Absatz 4 und 28 Absatz 3, mit 1. Jänner 2005.
- (8)Absatz 8,§ 16 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
- (10)Absatz 10,§ 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
- (11)Absatz 11,§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
- (12)Absatz 12,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 9 Abs. 1 Z 1 mit 1. Dezember 2009 undParagraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, mit 1. Dezember 2009 und
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 mit 1. Jänner 2010.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 28, Absatz 2, mit 1. Jänner 2010.
- (13)Absatz 13,§ 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 4, Ziffer 3,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Ziffer 4 und 5, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, sind mit 29. Dezember 2011 in Kraft getreten.
- (14)Absatz 14,§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, folgenden Tag in Kraft.
- (15)Absatz 15,§§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraphen 15 a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (16)Absatz 16,§ 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 7, § 15a, § 26 Z 2 und § 31a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 7, Paragraph 15 a,, Paragraph 26, Ziffer 2 und Paragraph 31 a, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.
- (17)Absatz 17,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 10 Z 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 10, Ziffer 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,
- 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b mit 1. Jänner 2017.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, mit 1. Jänner 2017.
- (18)Absatz 18,§ 3 Abs. 2 und § 15 Abs. 7 Z 2 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (19)Absatz 19,In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 11 mit 8. Jänner 2018,Paragraph 11, mit 8. Jänner 2018,
- 2.Ziffer 2die Überschrift des 2. Teils, § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 16 samt Überschrift sowie der Entfall der Überschrift „2. Abschnitt“ im 2. Teil mit 1. Juli 2018.die Überschrift des 2. Teils, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 16, samt Überschrift sowie der Entfall der Überschrift „2. Abschnitt“ im 2. Teil mit 1. Juli 2018.
- (20)Absatz 20,§ 11, § 15 Abs. 7, § 15a und § 26 Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 15 a und Paragraph 26, Ziffer 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
- (21)Absatz 21,§ 11 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
§ 33 AZHG Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
- (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt Paragraph 12, Absatz 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
- (3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Paragraphen 27, Absatz 5 und 28 Absatz 4, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
§ 34 AZHG Übergangsbestimmung
- (1)Absatz eins,Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
§ 35 AZHG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des Paragraph 23, jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.
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