§ 10 AZHG Gefahrenzuschlag

AZHG - Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. 1.Ziffer einsmit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
  2. 2.Ziffer 2mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  3. 3.Ziffer 3mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  4. 4.Ziffer 4mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,
  5. 5.Ziffer 5mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten,
  6. 6.Ziffer 6mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind2 Werteinheiten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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