Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Der Klimazuschlag beträgt bei einem Einsatz überwiegend in einem Wüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem Regenwaldklima 2 Werteinheiten.
In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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