Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
1.Ziffer einswegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
2.Ziffer 2wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 AZHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 AZHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 AZHG