Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
1.Ziffer einsder Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
2.Ziffer 250% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
(4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5)Absatz 5,Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß § 1 Abs. 6 Z 2 bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.Die Auslandszulage verringert sich bei einem Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, bezahlt wird, um 12,5 % einer Werteinheit.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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