§ 4 AZHG Zuschläge

AZHG - Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Als Zuschläge kommen in Betracht

  1. 1.Ziffer einsder Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,
  2. 2.Ziffer 2der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
  3. 3.Ziffer 3der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,
  4. 4.Ziffer 4der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
  5. 5.Ziffer 5der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
  6. 6.Ziffer 6der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,
  7. 7.Ziffer 7der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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