§ 3 AZHG Sockelbetrag

AZHG - Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bediensteten sind einzureihen:

in der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe

in die Zulagengruppe

A 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh

1

A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3 und K 6/k 6

2

A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO, M ZUO, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5

3

A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, M ZO 3, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2

4

  1. (3)Absatz 3,Der Sockelbetrag beträgt:
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 AZHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AZHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 AZHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 AZHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 AZHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AZHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 AZHG
§ 4 AZHG