Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
1.Ziffer einsim Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
2.Ziffer 2im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
3.Ziffer 3im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
4.Ziffer 4im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
(3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 30.06.2015 bis 31.12.9999
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